Der Rat möge beschließen:
Der Rat stellt fest, dass zivilisierte Bekundungen der Zustimmung oder Ablehnung durch ZuhörerINNEN nach Redebeiträgen in Sitzungen, wie z.B. Applaus, im Allgemeinen weder „ungebührliches Verhalten“ bzw. „Verletzung der Würde der Versammlung“ gem. § 19(1) der Geschäftsordnung noch „störende Unruhe“ gem. § 19(2) der Geschäftsordnung darstellen und somit auch zukünftig in Ausschuss- und Ratssitzungen zulässig und nicht unerwünscht sind.
Begründung:
Mit seiner Aussage, Beifall sei nach der Geschäftsordnung nicht zulässig, ist der Bürgermeister in der letzten Ratssitzung weit über das Ziel, eine ordnungsgemäße Sitzung zu gewährleisten, hinausgeschossen.
Es ist weder „ungebührlich“ noch „verletzt es die Würde der Versammlung“ (§ 19 Geschäftsordnung), wenn BürgerINNEN nach den jeweiligen Redebeiträgen der SitzungsteilnehmerINNEN kurz und in angemessener Lautstärke und Art und Weise ihre Zustimmung oder Ablehnung zum Ausdruck bringen, wenn sie die Sitzung dadurch nicht nachhaltig stören.
Demokratie lebt u.a. von lebendiger und engagierter Auseinandersetzung und Öffentlichkeit. Wenn BürgerINNEN sich interessieren und/oder engagieren, sollte der Rat dies ausdrücklich begrüßen und ihnen nicht durch eine Überinterpretation der Geschäftsordnung unnötig und unzulässig jede aktive Teilnahme an Sitzungen verweigern.