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Antrag: Bei Änderungen des Flächennutzungsplans und bei Aufstellung bzw. Änderungen von Bebauungsplänen sind Varianten zu erarbeiten und der Öffentlichkeit und den Entscheidungsgremien zur Diskussion und Entscheidung vorzulegen

2. Februar 2018Anträge, Aus dem RatPatrick

Der Ausschuss möge beschließen:

Bei sämtlichen Änderungen des Flächennutzungsplans bzw. Aufstellungen oder Änderungen eines Bebauungsplans sind dem zuständigen Bauausschuss und der Öffentlichkeit (z.B. in Form einer Bürgerversammlung) im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung mehrere Varianten in Form eines Vorentwurfes vorzustellen, die geeignet sind, die Ziele der Planung zu erfüllen bzw. die sich ergebenden Probleme zu lösen, den BürgerINNEN und Ausschussmitgliedern eine Diskussionsgrundlage bieten und Gestaltung bzw. Entscheidung ermöglichen.

Die Inhalte der Planungsvarianten sind zu diskutieren und die geeignetste Variante für die weitere Bearbeitung in der Entwurfsplanung von Ausschuss zu benennen.

Begründung:

In der Vergangenheit wurde sehr oft die von einem Planungsbüro entwickelte Lösung für eine Flächennutzungsplanänderung oder einen Bebauungsplan als einzig gangbarer Weg dargestellt, obwohl es in der Öffentlichkeit, im Gemeinderat oder seinen Ausschüssen teilweise andere Meinungen und Lösungsvorschläge gab.

Es wurde ein fertiger Entwurf präsentiert und kein Vorentwurf mit verschiedenen Varianten. In einem fertigen Entwurf gibt es keine weitreichenden Möglichkeiten der Einflussnahme auf Planungsziele mehr. Die Planung ist zu diesem Zeitpunkt bereits weitestgehend abgeschlossen. Dieses Vorgehen hebelt eine Einflussnahme der Öffentlichkeit und der zuständigen Aufsichtsgremien in einem großen Maße aus.

Laut §3 „Beteiligung der Öffentlichkeit“ (1) des Baugesetzbuches ist „Die Öffentlichkeit […] möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten […].

In Anlage 3 zu § 19 Absatz 2 der HAOI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) wird als Grundleistung im Leistungsbild Bebauungsplan unter g) das Erarbeiten des Vorentwurfes in der vorgeschriebenen Fassung mit Begründung für die frühzeitigen Beteiligungen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs beschrieben.

In allen weiteren Leistungsbildern (z.B. Freianlagenplanung) ist im Rahmen des Vorentwurfes das Erarbeiten eines Planungskonzepts einschließlich Untersuchen und Bewerten von Varianten nach gleichen Anforderungen als Grundleistung enthalten.

Die im Baugesetzbuch geforderte Unterrichtung über sich wesentlich unterscheidende Lösungen (Varianten) bei Flächennutzungs- und Bebauungsplänen findet bisher in Lindlar fast nie statt.

Dies sorgt für Unmut in der Bevölkerung, da die betroffenen BürgerINNEN nicht wirklich mitreden können, da ihnen nur eine Lösung präsentiert wird und diese als der einzig gangbare Weg dargestellt wird. Außerdem werden Vorschläge oft mit dem Argument, die Planung sein schon zu weit fortgeschritten, abgelehnt. Ein unrühmliches Beispiel ist da das Projekt „Schloßklinik“, wo der Investor sämtlichen Anregungen mit Hinweis auf den Fortschritt der Planung abgelehnt hat.

Echte Beteiligung der BürgerINNEN erfordert, dass sie bereits in der Phase des Vorentwurfs informiert und beteiligt werden. Zu diesem Zeitpunkt sind noch keine Weichen gestellt und die Anregungen, Forderungen und Bedürfnisse können tatsächlich noch einfließen.

Weitere Begründungen ggf. mündlich in der Sitzung.

Patrick
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