Der Rat möge beschließen:
- Der Gewerbesteuersatz wird so angehoben, dass die angenommene Entlastung der Gewerbetreibenden in Höhe von € 800.000.- bei der Grundsteuer B wieder dem Gemeindehaushalt zukommt.
- Die Grundsteuer B wird nach einem einheitlichen Hebesatz erhoben.
- Die Grundsteuer B wird so angehoben, dass nach der obigen Erhöhung der Gewerbesteuer der Haushaltsausgleich 2025 gelingt.
Begründung:
Lindlar hat so gut wie kein Eigenkapital mehr und außerordentlich hohe Schulden.
Deshalb kann sich Lindlar keine Defizite mehr leisten und der Rat ist in der Pflicht, einen ausgeglichenen Haushalt zu planen. Sinnvolle und vertretbare Einsparungen wurden bereits in den letzten Jahren vorgenommen, sodass leider nur Steuererhöhungen als Option bleiben, die Überschuldung abzuwenden und die wage Perspektive zu erhalten, den nachfolgenden Generationen eine halbwegs solide Gemeinde zu übergeben. Dies ist schmerzlich aber nur gerecht. Die Bürger*innen verursachen heute die Kosten also müssen sie diese auch heute tragen.
Laut Verwaltung wird durch die neue Grundsteuer das Gewerbe massiv entlastet. Die stetig steigende Gewerbesteuereinnahmen der letzten Jahre und das prognostizierte Rekordergebnis für 2024 zeigen, dass das Lindlarer Gewerbe gut aufgestellt ist und die bisherige Steuerlast offenbar gut schultern kann. Somit ist eine Entlastung des Gewerbes zulasten der Gemeinde nicht notwendig und wäre unverantwortlich (auch wenn Entlastungen immer wünschenswert sind). Wir gehen von einer Entlastung des Gewerbes in Höhe von mind. € 800.000 aus, da in der Beispielrechnung nur die dreißig stärksten Gewerbesteuerzahler mit einem Anteil von ca. fünfzig Prozent des Gewerbesteuervolumens erfasst wurden und das Gewerbe ja dann auch bei der notwendigen Erhöhung der Grundsteuer B weniger belastet wird als es bei der bisherigen Grundsteuer B der Fall gewesen wäre.
Die Einführung eines differenzierten Hebesatzes bei der Grundsteuer B lehnen wir wegen des unkalkulierbaren Risikos und des möglichen, drohenden immensen Schaden für die Gemeinde ab.